AGB-Vorgaben des DSA
Das (EU-)Gesetz über digitale Dienste (aka Digital Services Act, DSA), nicht zu verwechseln mit dem deutschen Digitale-Dienste-Gesetz, macht seit Februar 2024 Vorgaben unter anderem für die Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von „Vermittlungsdiensten“, weil die vom DSA reguliert werden. Darunter sind auch sehr viele Unternehmen, die noch gar nicht realisiert haben, dass sie tätig werden und ihre AGB überarbeiten müssen.
Vermittlungsdienste sind Anbieter von IT-Diensten, die von Nutzern bereitgestellte Informationen an Dritte übermitteln, zwischenspeichern oder speichern. Eine im Auftrag der Bundesnetzagentur erstellte Studie erläutert, dass zu solchen Vermittlungsdiensten etwa auch Cloud-Storage-Anbieter und E-Mail-Anbieter gehören. Gemäß Art. 14 Abs. 1 DSA müssen alle Vermittlungsdienste in ihren AGB Angaben zu Beschränkungen machen, die für die Bereitstellung von Informationen durch Nutzer gelten, zu den Verfahren, mit denen solche Beschränkungen durchgesetzt werden, und dazu, wie Nutzer sich gegen Beschränkungen wehren können. Es geht also eigentlich um Content-Moderation, und darum, dass sie nach klaren Regeln und fair abläuft. Wenn ich z.B. E-Mails verschicken will, die vielleicht Spam sind, dann wird der Anbieter das wohl unterbinden. Wegen Art. 14 Abs. 1 DSA muss er in seinen AGB allerdings erläutern, wie er das tut und wie ich mich beschweren kann.
Ich habe noch keinen deutschen Cloud-Storage-Anbieter oder E-Mail-Anbieter gefunden, der das in seinen AGB auch nur ansatzweise umgesetzt hätte.