IT-Export
Software und Hardware kann man exportieren, allerdings ist das aus rechtlicher Sicht mitunter mit ein paar Fragezeichen versehen. Insbesondere Beschränkungen für den Export von Dual-Use-Software sowie Wirtschaftssanktionen sorgen für Prüfbedarf.
Steueroase Russland
Eine der Ideen hinter dem Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) ist, Geschäfte mit als Steueroasen betrachteten Staaten durch Bürokratieaufwand möglichst unattrativ zu machen.
Russland ist ab dem 20. Dezember 2023 eine Steueroase im Sinne, passiert ist das durch eine Überarbeitung der Steueroasen-Abwehrverordnung. Abgesehen von diversen negativen steuerlichen Auswirkungen führt die Einstufung Russlands als Steueroase gemäß § 12 StAbwG zu „gesteigerten Mitwirkungspflichten“ für in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen mit Russland-Geschäft. Praktisch geht es darum, dass für alle Geschäftsbeziehungen mit russischen Unternehmen umfassende Aufzeichnungen erstellt und an die Finanzbehörden übermittelt werden müssen. Das bedeutet vermutlich Überstunden auch für die Rechtsabteilung.
Terminologisch herrscht eine gewisse Verwirrung, weil einige der in § 12 Abs. 2 StAbwG verwendeten Begriffe sich auch im Außensteuergesetz (AStG) finden und dort legaldefiniert werden, im Rahmen des StAbwG aber teilweise anders auszulegen sind.