Der europäische Gesetzgeber macht nämlich ernst mit ein wenig Bürokratieabbau und hat die Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (VO (EU) Nr. 524/2013) zum 20. Juli 2025 aufgehoben. Damit entfällt für deutsche Unternehmen die bislang aus Art. 14 der Verordnung folgende Pflicht, in ihren Webauftritten auf die Existenz der EU-Plattform für Online-Streitbeilegung und die Möglichkeit ihrer Nutzung hinzuweisen. Da bereits ab dem 20. März 2025 keine neuen Beschwerden mehr über die Plattform eingereicht werden können, dürfte die Informationspflicht bereits dann entfallen.
Diese Informationspflicht darf aber nicht mit der Informationspflicht verwechselt werden, die sich unabhängig davon aus der EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (RL 2013/11/EU) ergibt und die in Deutschland durch § 36 VSBG umgesetzt wurde. Da geht es nicht nur wie bei der jetzt aufgehobenen VO (EU) Nr. 524/2013 um Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge, sondern allgemeiner um Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, und die EU-Richtlinie bleibt in Kraft. Auch hier will allerdings der (diesmal deutsche) Gesetzgeber entrümpeln und die in Deutschland überschießende Umsetzung der Richtlinie korrigieren, mehr als einen Referentenentwurf aus dem Oktober 2024 gibt es aber bislang nicht.