Fast schon begann ich Anfang 2025 an mir zu zweifeln, weil ich nicht verstanden habe, warum es in Deutschland so wenig Rechtswörterbücher gibt. Jetzt habe ich den Aufsatz „Privatrechtliche Kommentare im internationalen Vergleich. Verbreitung, Varianz, Verwandtschaft“ von Reinhard Zimmermann aus dem Jahr 2020 in die Finger bekommen. Darin heißt es:
In England, den USA, Kanada, Schottland und Südafrika übernehmen die Funktion eines Wissensspeichers und Wissensorganisators gewaltige, alphabetisch nach Sachgebieten angeordnete Enzyklopädien
Für Frankreich und eingeschränkt Italien gilt wohl Ähnliches, weil auch dort die „juristischen Enzyklopädien“ gängig zu sein scheinen, während es sich gleichzeitig um „ein in Deutschland und Österreich ungebräuchliches juristisches Publikationsgenre“ (Zimmermann) handelt. Warum die juristische Erklärliteratur in die eine oder andere Richtung abgebogen ist: Dafür gibt es mehrere Gründe. Wenn eine Tradition erst einmal begründet ist, dann bedarf es wohl eines äußeren Anstoßes, um sie zu ändern. Zimmermann meint, dass, am Beispiel von Osteuropa seit 1990, Verlage eine „erhebliche Bedeutung“ für die Verbreitung einer bestimmten [Art von] Kommentarliteratur spielen können. Das sollte für die Verbreitung von Rechtswörterbüchern ebenso gelten.