Der Begriff des „privaten Barrierefreiheitsrechts“ ist missverständlich, weil es sich bei den hier aufgeführten Rechtsnormen immer noch um Normen des öffentlichen Wirtschaftsrechts handelt, d.h. um einen Teilbereich des besonderen Verwaltungsrechts. Gemeint ist, dass die Normen des privaten Barrierefreiheitsrechts sich an privatwirtschaftliche Akteure richten.
Barrierefreiheitsrecht, das sich an öffentlich-rechtlich verfasste Akteure richtet, d.h. vornehmlich an Behörden.
Technische Normen sind im Barrierefreiheitsrecht wichtig, weil ja irgendwo definiert werden muss, was Barrierefreiheit eigentlich ist.
Gerade im privaten Barrierefreiheitsrecht gibt es in Deutschland nicht allzu viele zuständige Behörden. Da sind dann aber noch die Behörden aus anderen EU-Staaten, die parallel zu den deutschen Behörden zuständig sein können und möglicherweise andere Rechtsauffassungen vertreten.