Software ist, zumindest wenn es um das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) geht, ein Chamäleon: Es ist manchmal ein Produkt und manchmal eine Dienstleistung.
Bei der indirekten Geltung des Gesetzes für Software ergibt sich das schon daraus, dass Software nur ein unselbstständiger Bestandteil eines Produkts (etwa eines Verbraucherendgeräts) oder einer Dienstleistung (etwa einer Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr) ist. Im Rahmen der direkten Geltung des Gesetzes folgt die changierende Natur von Software daraus, dass Betriebssysteme in § 1 Abs. 2 BFSG erwähnt werden und damit ein Produkt darstellen, während E-Book-Software in § 1 Abs. 3 BFSG geregelt wird und damit als Dienstleistung betrachtet wird.
Für die an die Software gestellten Barrierefreiheitsanforderungen ergeben sich aus dieser unterschiedlichen Einordnung keine praktisch relevanten Unterschiede, für die meisten anderen aus dem BFSG folgenden Pflichten dagegen schon, und außerdem für den Kreis der jeweils verpflichteten Unternehmen.