Zu beachtende Standards für Barrierefreiheit
In § 3 Abs. 2 BFSGV findet sich die Regelung, wonach die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit auf ihrer Website regelmäßig eine Auflistung der wichtigsten zu beachtenden Standards mit Barrierefreiheitsanforderungen sowie Konformitätstabellen und aktuelle Informationen zu diesen Standards veröffentlicht. Was für Standards sollen das sein?
Die Regelung ist nämlich in vielerlei Hinsicht unklar und wirft Fragen auf:
- Soll die Bundesfachstelle darüber entscheiden dürfen, welche Standards im Rahmen von BFSG und BFSGV zu beachten sind, oder soll sie nur diejenigen Standards aufzählen, die ohnehin zu beachten sind?
- Welche Standards sollen das konkret sein, wenn sogar harmonisierte Normen nicht zwingend zu beachten sind, sondern ihre Beachtung lediglich die Konformitätsvermutung (§ 4 BFSG) auslöst?
- Warum soll die Bundesfachstelle Konformitätstabellen veröffentlichen, wenn solche Tabellen in harmonisierten Normen (wie etwa der EN 301 549) ohnehin schon enthalten sein werden?
- Warum soll die Bundesfachstelle nicht alle zu beachtenden Standards aufzählen, sondern nur die wichtigsten Standards?
- Hat es Konsequenzen, wenn man anderer Ansicht als die Bundesfachstelle ist, welche Standards zu beachten sind?
Der Verordnungsgeber hat sich zu diesen Fragen offenbar keine Gedanken gemacht. Da der Bundesfachstelle im BFSG keinerlei Befugnisse eingeräumt werden, sondern nur Aufgaben, nämlich eine Beratungsaufgabe in § 15 BFSG, dürfte davon auszugehen sein, dass auch die Regelung des § 3 Abs. 2 BFSGV eine reine Aufgabenzuweisung ist: Die Bundesfachstelle hat ein Informationsangebot bereitzustellen, das eben ein Angebot ist, aber keinen Anspruch auf irgendeine Verbindlichkeit hat.