Der EAA ist zudem eng mit der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates verbunden (Quelle)
Der European Accessibility Act (EAA) ist sogar identisch mit der Richtlinie (EU) 2019/882.
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 22.7.2022 wird die EU-Richtlinie 2019/882 (sog. European Accessibility Act, kurz: EAA) umgesetzt. (Quelle)
Nein. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist vom 16. Juli 2021 und wurde am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Das im Juni 2019 genehmigtes BFSG (Quelle)
Nein. Das BFSG ist vom 16. Juli 2021.
Der BFSG ist ein wichtiger Schritt der Europäischen Union, um den gleichberechtigten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (Quelle)
Nein. Das BFSG ist ein deutsches Gesetz, kein Gesetz der Europäischen Union.
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) spezifiziert, wie die Anforderungen des BFSG in Deutschland umgesetzt werden sollen. (Quelle)
Nein. Die BITV 2.0 spezifiziert, wie die Anforderungen des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) umgesetzt werden. Die für die Umsetzung des BFSG maßgebliche Rechtsverordnung ist die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV).
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz löst die BITV Verordnung (BITV steht für Barrierefreie-Informationstechnik) ab, die 2002 in Kraft getreten ist. (Quelle)
Nein. Die BITV 2.0 bleibt parallel zum BFSG in Kraft, weil sie für öffentliche Stellen gilt, während das BFSG sich an privatwirtschaftliche Akteure richtet.
Allerdings scheitert das BFSG daran, sich klar von der BITV abzugrenzen und Unterschiede eindeutig zu benennen. (Quelle)
Nun ja, das BFSG hat nichts mit der BITV 2.0 zu tun. Insofern bedarf es auch keiner Abgrenzung.
Bis 2025 tritt die Richtlinie vom Gesetzgeber in Kraft. (Quelle)
Äh, fast. 2025 tritt das BFSG in Kraft. Die Richtlinie (EU) 2019/882 ist bereits 2019 in Kraft getreten und war bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht umzusetzen.
Das Gesetz wurde am 22. Juli 2021 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und ist am 1. August 2021 in Kraft getreten. (Quelle)
Nicht ganz. Das Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag am 20. Mai 2021 verabschiedet, und zwar als Artikel 1 des Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze. Es ist gemäß Art. 3 dieses Gesetzes weitehend am 28. Juni 2025 in Kraft, in (kleinen) Teilen auch schon am 23. Juli 2021, jedenfalls aber nicht am 1. August 2021.
Ab Juni 2025 müssen auch viele weitere Websites barrierefrei sein, um den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) zu entsprechen. Dies gilt auch für Websites, die digitale Barrierefreiheit umsetzen müssen. (Quelle)
Ja: Website, die barrierefrei sein müssen, müssen barrierefrei sein.
Alle Unternehmen, die digitale Inhalte für Endverbraucher oder andere Unternehmen bereitstellen, fallen unter die Regelungen des BFSG. Es macht keinen Unterschied, ob das Geschäft direkt mit dem (End-)Verbraucher (B2C) oder mit anderen Unternehmen (B2B) agiert. (Quelle)
Nein. Das BFSG enthält Anforderungen nur für das B2C-Geschäft, nicht aber auch für das B2B-Geschäft. Abgesehen davon gilt es nicht nur für digitale Inhalte.
Uns erschließt sich nicht, warum eine barrierefreie Nutzung im B2B-Kontext nicht ebenfalls durch das Gesetz gedeckt ein sollte, aber wir wissen, dass Unternehmen mit ausschließlichem B2B-Fokus diese Lücke argumentativ nutzen, um die Anforderungen nicht verpflichtend erfüllen zu müssen. (Quelle)
Mir erschließt sich das schon. § 1 Abs. 3 BFSG spricht etwa davon, dass das Gesetz (nur) für Dienstleistungen gilt, die „für Verbraucher“ erbracht werden.
B2B-Unternehmen (Business-to-Business) sind vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen, wenn sie Produkte oder Dienstleistungen anbietet, die von Endkunden genutzt werden (Quelle)
Ja, weil die B2B-Unternehmen dann eben (auch) B2C-Unternehmen sind.
Das BFSG gilt für alle Anbieter von Produkten und Dienstleistungen, die digitale Inhalte für den deutschen Markt bereitstellen. Dies schließt Unternehmen jeder Größe und aus allen Branchen ein, von öffentlichen Einrichtungen bis hin zu privaten Organisationen. (Quelle)
Nein und nein. Kleinstunternehmen sind von der Verpflichtung zur Erbringung barriererfreier Dienstleistungen befreit (§ § Abs. 3 BFSG), und für öffentliche Stellen gilt das BFSG ohnehin nicht, sofern sie nicht unternehmerisch tätig sind.
Beim BSFG gibt es einige Ausnahmeregelungen. Die Wichtigste davon ist, dass Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem jährlichen Gesamtumsatz von maximal 2 Millionen Euro ausgenommen sind. Diese Unternehmen werden als Kleinunternehmen definiert und sind somit nicht vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen. (Quelle)
Nein. Kleinstunternehmen sind vom BFSG ausgenommen, sofern sie Dienstleistungen erbringen, nicht aber, wenn sie Produkte herstellen, importieren oder vertreiben.
Unternehmenswebsites: Sämtliche Unternehmensauftritte, von großen Konzernen bis hin zu kleinen und mittelständischen Unternehmen, müssen die Richtlinien erfüllen. (Quelle)
Nein. Das BFSG gilt nur für ganz bestimmte Arten von Websites, auf denen unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr erbracht werden. Das sind etwa Websites, auf denen Verbraucher Produkte oder Services erwerben können. Eine bloße Präsentationswebsite wird nicht vom BFSG erfasst.
Bildungsportale: E-Learning-Plattformen und andere Bildungsressourcen im Internet müssen so entwickelt werden, dass sie für Menschen mit unterschiedlichen Lernbedürfnissen und -fähigkeiten zugänglich sind. (Quelle)
Nein. Das BFSG gilt nicht pauschal für alle E-Learning-Plattformen oder andere Bildungsressourcen. Solche Plattformen sind nicht erfasst, wenn auf ihnen keine Buchungen oder Zahlungen getätigt werden können.
Sobald du als Dienstleister Produkte in Umlauf bringst [..], fällst du doch unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz! (Quelle)
Nein. Nur die in § 1 Abs. 2 BFSG genannten Produkte werden vom Gesetz erfasst, nicht alle Produkte.
Ausführungen in der EU-Richtlinie 2019/882 weisen jedoch darauf hin, dass der Onlinehandel als elektronischer Geschäftsverkehr barrierefrei möglich sein muss (§2 Nr. 26 BFSG). (Quelle)
Hmm, das steht sogar ausdrücklich in § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG.
Veranstaltungen, Theateraufführungen, Konzerte [..] müssen barrierefrei zugänglich sein. (Quelle)
Möglicherweise, allerdings nicht auf Grundlage des BFSG. Das erfasst nämlich nur IT-Produkte und IT-Dienstleistungen.
Zudem betreffen die Wirtschaftsakteure folgende Prüf-, Nachweis- und Mitteilungspflichten: [..] Beschreibung in den AGB, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt (Quelle)
Nein. Gemäß Anlage 3 zum BFSG müssen Dienstleistungserbringer entweder in ihren Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise angeben, wie sie die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen.
Interessanterweise sind im Gesetzestext des BFSG keine genauen Definitionen zur Anwendung von Barrierefreiheit zu finden, es wird lediglich auf die europäische Norm EN 301 549 verwiesen. (Quelle)
Nein. Weder das BFSG noch die BFSGV verweisen auf die europäische Norm EU 301 549. § 4 BFSG enthält lediglich eine Konformitätsvermutung, falls Produkte und Dienstleistungen den Anforderungen einer harmonisierten EU-Norm entsprechen, ohne die Norm zu nennen. Die BFSGV enthält genaue Definitionen, wie Barrierefreiheit herzustellen ist.
Verpflichtende Einhaltung von WCAG 2.1 Level AA: Das BFSG schreibt explizit die Einhaltung der Web Content Accessibility Guidelines 2.1 Level AA-Richtlinien vor (Quelle)
Nein. Das steht im BFSG nicht explizit drin.
Näher geregelt sind die Barrierefreiheitsanforderungen von Produkten und Dienstleistungen in der Richtlinie zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV). Die Verordnung unterscheidet zwischen Kategorie A und B für Produkte und Dienstleistungen (Quelle)
Nein, das tut sie nicht.
Die einzelnen Anforderungen sind in den Anlagen der BFSGV geregelt. Die Anlagen enthalten jeweils eine Liste von Merkmalen, die bei der Prüfung der Barrierefreiheit berücksichtigt werden müssen. (Quelle)
Nein. Die BFSGV hat keine Anlagen.
Wie bereits erwähnt, sieht die BFSGV vor, dass bei Umsetzung der BFSGV der Stand der Technik eingehalten werden soll. Diese Vorgabe muss richtlinienkonform dahin gehend ausgelegt werden, dass bei Einhaltung einschlägiger Normen von einer Einhaltung des BFSG ausgegangen wurden, muss. (Quelle)
Es braucht keine Auslegung, um zu diesem Ergebnis zu kommen, das steht nämlich in § 4 BFSG ausdrücklich drin.
Unternehmen können von den Pflichten befreit werden, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheit ihre finanzielle Stabilität gefährdet. (Quelle)
Nein. § 17 BFSG spricht von unverhältnismäßigen Belastungen für Unternehmen, nicht von einer Gefährdung ihrer finanziellen Stabilität.
Das Gesetz sieht auch Maßnahmen zur Schulung von Website-Betreibern, Designern, Entwicklern und Content-Managern vor, damit diese über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erstellung und Pflege barrierefreier Webseiten verfügen. (Quelle)
Nein. Schulungen werden (nur) in Erwägungsgrund 20 der EU-Richtlinie (EU) 2019/882 erwähnt, die als solche nicht verbindlich sind, nicht dagegen im BFSG.
Eine öffentliche Erklärung zur Barrierefreiheit schreibt das BFSG konkret nicht vor (Quelle)
Doch, tut es, siehe § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG und Anlage 3 zum BFSG.
Übergangsfristen sind in §38 Abs. 1 und 2 BFSG geregelt. Diese gelten für Produkte, die bereits vor dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht wurden, maximal 15 Jahre. (Quelle)
Nein. Die Übergangsfristen gelten nicht für Produkte, sondern nur für Dienstleistungen (§ 38 Abs. 1 BFSG) und für Selbstbedienungsterminals (§ 38 Abs. 2 BFSG).
Ab 2030 sind neu eingeführten Produkte und Services verpflichtet, barrierefrei zu sein (Quelle)
Nein. Das BFSG enthält keine pauschalen Übergangsfristen. Betroffene Produkte und Dienstleistungen müssen im Wesentlichen schon ab Ende Juni 2025 barrierefrei sein.
Das BFSG betrifft nur neue Seiten und Apps, die ab dem 28. Juni 2025 entwickelt werden – sie müssen von Anfang an barrierefrei sein. Für die übrigen gilt eine Übergangsfrist bis 2030. (Quelle)
Nein. Das Gesetz gilt auch für Seiten und Apps, die vor dem 28. Juni 2025 entwickelt wurden.
Das BFSG tritt ab Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Stichtag haben die Anbieter 5 Jahre Zeit, ihre Webseiten und Produkte barrierefrei zu gestalten. (Quelle)
Nein. Wo soll das bitte stehen?